HGB § 323 – Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 323 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
1. Worum geht es?\nHier wird erklärt, dass Abschlussprüfer und ihre Helfer gewissenhaft arbeiten müssen und über vertrauliche Informationen Stillschweigen bewahren müssen.
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