HGB § 324 – Prüfungsausschuss
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 324 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph 324 des Handelsgesetzbuches (HGB) beschreibt die Pflicht für bestimmte Kapitalgesellschaften, einen sogenannten Prüfungsausschuss einzurichten. Dieser Ausschuss soll die Aufgaben übernehmen, die im Aktiengesetz für Unternehmensprüfungen vorgesehen sind.
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