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HGB § 324 – Prüfungsausschuss

Der Paragraph 324 des Handelsgesetzbuches (HGB) beschreibt die Pflicht für bestimmte Kapitalgesellschaften, einen sogenannten Prüfungsausschuss einzurichten. Dieser Ausschuss soll die Aufgaben übernehmen, die im Aktiengesetz für Unternehmensprüfungen vorgesehen sind.

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