HGB § 325 – Offenlegung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 325 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuches (HGB) geht es um die Veröffentlichung von wichtigen Unterlagen einer Kapitalgesellschaft, wie zum Beispiel dem Jahresabschluss und dem Bericht des Aufsichtsrats. Diese Unterlagen müssen in deutscher Sprache offen gelegt werden.
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