HGB § 326 – Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 326 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften. Sie müssen weniger Informationen offenlegen, wenn sie ihre Finanzberichte einreichen.
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