HGB § 328 – Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 328 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuches (HGB) geht es um die Form und den Inhalt der Unterlagen, die Unternehmen bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen und Berichten bereitstellen müssen. Diese Dokumente müssen bestimmten gesetzlichen Vorschriften entsprechen und unter bestimmten Bedingungen elektronisch übermittelt werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.