HGB § 329 – Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 329 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph beschreibt, dass die Stelle, die das Unternehmensregister führt, prüfen muss, ob Kapitalgesellschaften ihre Unterlagen rechtzeitig und vollständig einreichen. Wenn Verdacht besteht, dass eine Gesellschaft Vorteile nicht rechtmäßig nutzt, kann sie gezwungen werden, zusätzliche Informationen zu liefern.
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