Compliance & Regulatory Monitor

HGB § 329 – Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle

Der Paragraph beschreibt, dass die Stelle, die das Unternehmensregister führt, prüfen muss, ob Kapitalgesellschaften ihre Unterlagen rechtzeitig und vollständig einreichen. Wenn Verdacht besteht, dass eine Gesellschaft Vorteile nicht rechtmäßig nutzt, kann sie gezwungen werden, zusätzliche Informationen zu liefern.

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