HGB § 331 – Unrichtige Darstellung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 331 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Es geht darum, dass Personen in leitenden Positionen von Kapitalgesellschaften (zum Beispiel in Vorständen oder Aufsichtsräten) bestraft werden, wenn sie falsche oder irreführende Angaben über die finanzielle Lage ihres Unternehmens machen. Dies betrifft verschiedene Berichte, wie die Eröffnungsbilanz oder den Jahresabschluss.
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