HGB § 334 – Bußgeldvorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 334 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In § 334 des Handelsgesetzbuchs (HGB) geht es um Bußgeldvorschriften für Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats von Kapitalgesellschaften. Diese Regelung besagt, dass sie bei bestimmten gesetzlichen Vorgaben zur Erstellung von Jahresabschlüssen, Konzernabschlüssen, Lageberichten und anderen Berichten ordnungswidrig handeln, wenn sie diese nicht einhalten.
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