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HGB § 335 – Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen

In diesem Gesetz geht es um Ordnungsgelder für Mitglieder von Kapitalgesellschaften, die ihre finanziellen Unterlagen nicht rechtzeitig offenlegen. Wenn die Offenlegungspflichten nicht beachtet werden, kann ein Ordnungsgeld verhängt werden.

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