HGB § 335 – Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 335 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um Ordnungsgelder für Mitglieder von Kapitalgesellschaften, die ihre finanziellen Unterlagen nicht rechtzeitig offenlegen. Wenn die Offenlegungspflichten nicht beachtet werden, kann ein Ordnungsgeld verhängt werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.