Compliance & Regulatory Monitor

HGB § 336 – Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht

Der § 336 des Handelsgesetzbuches (HGB) regelt, dass der Vorstand einer Genossenschaft einen Jahresabschluss und einen Lagebericht erstellen muss. Diese müssen innerhalb von fünf Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres vorliegen, in speziellen Fällen sogar innerhalb von vier Monaten.

Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.

Kostenlos ansehen und weitere Gesetzestexte durchsuchen →

Weitere Finanzen-Paragraphen