HGB § 336 – Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 336 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der § 336 des Handelsgesetzbuches (HGB) regelt, dass der Vorstand einer Genossenschaft einen Jahresabschluss und einen Lagebericht erstellen muss. Diese müssen innerhalb von fünf Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres vorliegen, in speziellen Fällen sogar innerhalb von vier Monaten.
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