HGB § 119 – Verzinsungspflicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 119 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um die Zinsen, die eine Gesellschaft einem Gesellschafter schulden muss, wenn er Aufwendungen und Verluste hat. Außerdem wird erklärt, was passiert, wenn ein Gesellschafter Geld, das er hätte einzahlen sollen, nicht rechtzeitig zahlt oder Geld unberechtigt entnimmt.
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