HGB § 122 – Gewinnauszahlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 122 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um die Auszahlung von Gewinnen an Gesellschafter einer Gesellschaft. Jeder Gesellschafter hat das Recht, seinen Gewinnanteil zu bekommen, wenn der Jahresabschluss vorliegt.
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