HGB § 129 – Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 129 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz wird erklärt, dass man einen speziellen Titel braucht, um das Vermögen einer Gesellschaft zwangsweise zu bearbeiten. Dieser Titel ist ein offizielles Dokument, das besagt, dass die Gesellschaft Schulden hat.
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