HGB § 149 – Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 149 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es um die Haftung von Gesellschaftern, wenn das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht, um Verbindlichkeiten zu begleichen oder Beiträge zurückzuzahlen. Die Gesellschafter müssen dann den Fehlbetrag anteilig nach ihren Kapitalanteilen decken.
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