HGB § 174
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 174 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es darum, dass eine Senkung der Haftsumme eines Kommanditisten, also eines Teilhabers in einer Kommanditgesellschaft, erst gültig ist, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist. Bis dahin ist sie für Gläubiger, also für diejenigen, die Geldforderungen haben, nicht wirksam.
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