HGB § 230
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 230 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um stille Gesellschafter. Das sind Personen, die Geld in ein Handelsgeschäft investieren, das jemand anderes betreibt.
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