HGB § 232
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 232 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz steht, dass am Ende jedes Geschäftsjahrs der Gewinn und Verlust ermittelt wird. Der Gewinn, der einem stillen Gesellschafter zusteht, wird ihm ausgezahlt.
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