HGB § 236
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 236 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um stille Gesellschafter in Handelsgeschäften, wenn der Inhaber Pleite geht. Stille Gesellschafter können ihre Ansprüche geltend machen, wenn sie mehr eingezahlt haben, als sie an Verlusten tragen müssen.
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