HGB § 349
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 349 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Es geht darum, dass ein Bürge, also jemand der für einen anderen die Zahlung übernimmt, bei bestimmten Handelsgeschäften keine Einrede der Vorausklage hat. Das bedeutet, er kann nicht verlangen, dass der Gläubiger zuerst beim Hauptschuldner versucht, die Zahlung einzufordern.
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