HGB § 352
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 352 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen wird festgelegt, wie hoch die gesetzlichen Zinsen für Schulden im Handelsgeschäft sind. Diese Zinsen betragen fünf Prozent pro Jahr.
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