HGB § 353
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 353 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In § 353 des Handelsgesetzbuchs (HGB) steht, dass Kaufleute untereinander Zinsen für Forderungen aus Handelsgeschäften verlangen können, wenn diese fällig sind. Allerdings können sie keine Zinsen auf bereits bestehende Zinsen verlangen.
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