HGB § 355
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 355 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es um die laufende Rechnung zwischen Kaufleuten. Wenn zwei Kaufleute regelmäßig miteinander Geschäfte machen, können sie ihre Ansprüche und Zahlungen miteinander verrechnen.
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