HGB § 356
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 356 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Es geht um Forderungen, die durch Pfand oder Bürgschaft gesichert sind. Wenn solche Forderungen in die laufende Rechnung aufgenommen werden, kann der Gläubiger trotzdem aus der Sicherheit Befriedigung suchen, solange die Forderung in der Rechnung und die gesicherte Forderung übereinstimmen.
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