HGB § 357
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 357 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Dieser Paragraph regelt, was passiert, wenn ein Gläubiger (jemand, der Geld von jemandem verlangt) einen Anspruch auf einen Zahlungsüberschuss hat. Wenn das Geld einmal gepfändet wurde, kann der Gläubiger keine neuen Schulden des Schuldners nach der Pfändung anrechnen.
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