HGB § 367
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 367 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Die Vorschrift regelt, was passiert, wenn ein Inhaberpapier (wie z.B. Aktien oder Anleihen) gestohlen oder verloren geht.
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