HGB § 395
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 395 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuchs wird beschrieben, dass ein Kommissionär, der einen Wechsel kauft, diesen in einer üblichen und uneingeschränkten Weise indossieren muss. Indossieren bedeutet, dass der Kommissionär den Wechsel überträgt, indem er ihn unterschreibt.
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