HGB § 497 – Rang mehrerer Pfandrechte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 497 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es um mehrere Pfandrechte an derselben Sache. Pfandrechte sind Sicherheiten, die Gläubiger an einem bestimmten Gut haben, um ihre Forderungen abzusichern.
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