HGB § 340
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 340 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Dieser Paragraph des Handelsgesetzbuchs (HGB) regelt, welche Finanzinstitute und Zweigniederlassungen unter bestimmte Vorschriften fallen. Es wird festgestellt, dass diese Vorschriften für Banken, Finanzdienstleister und bestimmte Unternehmen gelten, die Bankgeschäfte betreiben.
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