HGB § 325a – Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 325a Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um Zweigniederlassungen von Unternehmen, die ihren Hauptsitz im Ausland haben. Diese Unternehmen müssen Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung in Deutschland offenlegen.
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