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HGB § 325a – Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland

In diesem Gesetz geht es um Zweigniederlassungen von Unternehmen, die ihren Hauptsitz im Ausland haben. Diese Unternehmen müssen Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung in Deutschland offenlegen.

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