HGB § 340c – Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 340c Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Dieser Paragraph des Handelsgesetzbuchs beschreibt, wie Unternehmen den Unterschied zwischen Erträgen und Aufwendungen aus Geschäften mit Finanzinstrumenten und Edelmetallen in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung darstellen müssen. Dabei werden auch Rückstellungen für drohende Verluste berücksichtigt.
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