HGB § 340d – Fristengliederung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 340d Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um die Darstellung von Forderungen und Verbindlichkeiten in Finanzberichten. Diese müssen im Anhang nach der Zeit geordnet werden, die bis zur Fälligkeit verbleibt.
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