HGB § 340e – Bewertung von Vermögensgegenständen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 340e Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph regelt, wie Kreditinstitute ihre Vermögenswerte, wie zum Beispiel Unternehmensbeteiligungen, Grundstücke und Maschinen, bewerten müssen. Dabei gibt es spezielle Vorgaben für Anlage- und Umlaufvermögen.
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