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HGB § 340e – Bewertung von Vermögensgegenständen

Der Paragraph regelt, wie Kreditinstitute ihre Vermögenswerte, wie zum Beispiel Unternehmensbeteiligungen, Grundstücke und Maschinen, bewerten müssen. Dabei gibt es spezielle Vorgaben für Anlage- und Umlaufvermögen.

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