HGB § 340f – Vorsorge für allgemeine Bankrisiken
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 340f Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph regelt, dass Banken und Kreditinstitute ihre Vermögenswerte wie Forderungen und Wertpapiere mit einem niedrigeren Wert angeben dürfen, wenn sie das für notwendig halten, um sich vor Risiken zu schützen. Diese niedrigere Bewertung darf allerdings eine Grenze von vier Prozent des Gesamtwerts nicht überschreiten.
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