HGB § 340g – Sonderposten für allgemeine Bankrisiken
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 340g Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es darum, dass Banken Rücklagen bilden können, um sich gegen allgemeine Risiken abzusichern. Dies ist wichtig, weil Banken besonderen Gefahren ausgesetzt sind, die entstehen können, wenn sie Kredite vergeben.
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