HGB § 340i – Pflicht zur Aufstellung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 340i Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Dieser Abschnitt des Handelsgesetzbuchs (HGB) regelt die Pflicht von Kreditinstituten, wie Banken, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen. Das gilt für alle Kreditinstitute, auch die, die keine Kapitalgesellschaften sind, unabhängig von deren Größe.
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