HGB § 340l
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 340l Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuchs (HGB) wird geregelt, welche finanziellen Unterlagen Banken und Kreditinstitute veröffentlichen müssen. Dazu gehören der Jahresabschluss, der Lagebericht und gegebenenfalls auch Konzernunterlagen.
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