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HGB § 340m – Strafvorschriften

Der Paragraph 340m des Handelsgesetzbuchs (HGB) beschreibt Strafvorschriften für bestimmte Finanzinstitute, die nicht als Kapitalgesellschaften geführt werden. Es legt fest, wer für bestimmte Verstöße strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann und welche Strafen drohen.

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