HGB § 340n – Bußgeldvorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 340n Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es um Bußgelder für Geschäftsleiter von Banken und Finanzinstituten, die bei der Erstellung von Jahresabschlüssen oder Zwischenabschlüssen gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen. 2.
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