HGB § 340o – Festsetzung von Ordnungsgeld
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 340o Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph beschreibt, dass bestimmte Personen in leitenden Positionen von Banken und Finanzinstituten Ordnungsgelder erhalten können, wenn sie ihre Pflicht zur Offenlegung von Jahresabschlüssen und anderen Unterlagen nicht einhalten. 2.
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