HGB § 340h – Währungsumrechnung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 340h Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es um die Währungsumrechnung in der Buchhaltung. Erträge, die durch Währungsumrechnung entstehen, sollen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden, wenn diese durch gleiche Vermögenswerte oder Schulden in derselben Währung gedeckt sind.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.