Compliance & Regulatory Monitor

HGB § 340h – Währungsumrechnung

In diesem Paragraphen geht es um die Währungsumrechnung in der Buchhaltung. Erträge, die durch Währungsumrechnung entstehen, sollen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden, wenn diese durch gleiche Vermögenswerte oder Schulden in derselben Währung gedeckt sind.

Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.

Kostenlos ansehen und weitere Gesetzestexte durchsuchen →

Weitere Finanzen-Paragraphen