HGB § 340k
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 340k Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es um die Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts von Kreditinstituten, also Banken und ähnlichen Unternehmen. Diese Prüfungen müssen unabhängig von der Unternehmensgröße durchgeführt werden und sind an bestimmte Fristen gebunden.
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