HGB § 340j – Einzubeziehende Unternehmen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 340j Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen wird erklärt, wann Kreditinstitute (Banken) verpflichtet sind, die Jahresabschlüsse ihrer Tochterunternehmen in ihren Konzernabschluss aufzunehmen. Das gilt, wenn die Banken vorübergehend Anteile an diesen Unternehmen halten, um sie finanziell zu unterstützen.
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