HGB § 341
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 341 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph 341 des Handelsgesetzbuches (HGB) regelt, welche Vorschriften für Versicherungsunternehmen gelten. Das betrifft Unternehmen, die keine Sozialversicherungen sind und gibt zusätzliche Regeln für Niederlassungen von Versicherern aus anderen Ländern.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.