HGB § 341a – Anzuwendende Vorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 341a Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragrafen geht es um die Pflicht von Versicherungsunternehmen, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen. Dies muss in den ersten vier Monaten des neuen Geschäftsjahres erfolgen, nachdem das vergangene Geschäftsjahr abgeschlossen ist.
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