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HGB § 341a – Anzuwendende Vorschriften

In diesem Paragrafen geht es um die Pflicht von Versicherungsunternehmen, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen. Dies muss in den ersten vier Monaten des neuen Geschäftsjahres erfolgen, nachdem das vergangene Geschäftsjahr abgeschlossen ist.

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