HGB § 341b – Bewertung von Vermögensgegenständen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 341b Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es darum, wie Versicherungsunternehmen ihre verschiedenen Vermögenswerte bewerten müssen. Das betrifft sowohl unbewegliches Vermögen wie Grundstücke als auch bewegliche Vermögenswerte wie Maschinen und Vorräte.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.