HGB § 341c – Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 341c Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es um die Bewertung von Namensschuldverschreibungen und Hypothekendarlehen in der Bilanz. Er regelt, wie Unternehmen mit dem Unterschied zwischen Anschaffungskosten und Nennbetrag umgehen sollen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.