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HGB § 341c – Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen

In diesem Paragraphen geht es um die Bewertung von Namensschuldverschreibungen und Hypothekendarlehen in der Bilanz. Er regelt, wie Unternehmen mit dem Unterschied zwischen Anschaffungskosten und Nennbetrag umgehen sollen.

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