HGB § 341d – Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 341d Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um Kapitalanlagen bei fondsgebundenen Lebensversicherungen. Dabei trägt der Versicherungsnehmer das Risiko der Anlage, und die Werte müssen vorsichtig bewertet werden.
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