HGB § 341e – Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 341e Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um Rückstellungen, die Versicherungsunternehmen bilden müssen. Diese Rückstellungen sind Geldbeträge, die die Firmen zur Seite legen, um künftig Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen abzusichern.
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