HGB § 341f – Deckungsrückstellung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 341f Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es um die sogenannten Deckungsrückstellungen, die Versicherungsunternehmen für ihre Verpflichtungen aus Lebensversicherungen und ähnlichen Versicherungen bilden müssen. Diese Rückstellungen werden auf Basis von versicherungsmathematischen Berechnungen erstellt, um zukünftige Zahlungen an Versicherte sicherzustellen.
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