HGB § 341h – Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 341h Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Dieser Paragraph beschreibt, wie Versicherungsunternehmen Rückstellungen bilden müssen, um zukünftige Schwankungen bei Schadensfällen auszugleichen. Das bedeutet, sie müssen Geld zurücklegen, wenn die jährlichen Kosten für Schäden stark schwanken und nicht durch Beiträge oder Rückversicherungen abgedeckt sind.
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